Satzung Förderverein GGS Kuhstraße e.V. vom 14.03.2011

Satzung

§1

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Städt. GGS Kuhstraße e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert-Langenberg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2

(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Kuhstraße, seiner Schülerinnen und Schüler. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

  1. Die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen, soweit sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden.
  2. Die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland.
  3. Die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen.
  4. Die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen.
  5. Die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern.
  6. Die Förderung der Zusammenarbeit mit andern Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten.
  7. Die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Eltern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.
  8. Die fachliche und außerfachliche Förderung des übergangs der Schülerinnen und Schüler der Schule in die weiterführenden Schulen.
  9. Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals.
  10. Die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.

Unterbrechung Textlänge

(2) Der Verein will das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern; die Schüler in sozialer Hinsicht betreuen; zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule in ihren unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen unterstützen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben werden, die an den Vorstand des Vereines gerichtet werden muss.


§4

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. Schädigung des Zwecks und des Ansehens des Vereines kann der Vorstand nach Anhörung ein Mitglied ausschließen. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 4

(vier) Wochen nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt es beim Beschluss des Vorstands.


§5

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.


§6

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.


§7

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie bis zu 3 Beisitzern.

(2) Geschäftsführender Vorstand im i.S.v. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder mitwirken oder anwesend sind.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende notwendige Ausgaben werden erstattet.

(6) über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.

(7) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

(8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.


§9

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder und des Vorstandes.
  • Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich vorliegender Anträge.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§10

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§11

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Desgleichen bei Auflösung des Vereins.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahlen sind auf Antrag geheim.

(5) über die Beschlüsse des Vorstandes den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§12

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.

(2) Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Velbert, die es ausschließlich für die Zwecke der GGS Kuhstraße, wie sie in § 2 dieser Satzung genannt sind, zu verwenden hat.

§13

(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Wuppertal in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 08.03.1979.

Unterbrechung doppelter Satzbeginn.

Unterbrechung Textlänge

Satzung

Daher bin ich Blindtext. Und zwar von Geburt an. Obwohl es lange gedauert hat, bis ich das begriffen habe. Und was es bedeutet, ein blinder Text zu sein. Daher hat man keinen Sinn. Somit wirke ich hier und da aus dem Zusammenhang gerissen. Entsprechend wird man gar nicht erst gelesen. Aber bin abschließend ich deshalb ein schlechter Text? Und ich weiß, dass ich nie eine Chance haben werde. Zum Beispiel im Stern zu erscheinen. Aber bin ich darum weniger wichtig? Und ich bin blind! Aber ich bin gerne Text. Daher sollten Sie mich jetzt tatsächlich zu Ende lesen. Dann habe ich etwas geschafft, was den meisten normalen Texten nicht gelingt.

Satzung

Denn es ist wirklich ein hartes Los, Blindtext zu sein. Üblicherweise fülle ich lediglich einen Raum. Und zwar mit Buchstaben. Aber eigentlich fühle ich mich zu Höherem berufen. Somit will ich ein besonderer Blindtext sein. Und ich will Ihnen im Gedächtnis bleiben. Daher sollen Sie Ihren Enkeln von mir erzählen. Somit dem Blindtext, den Sie seinerzeit lasen und der Sie fesselte. Und zwar mehr als zum Beispiel viele Bücher. Im Gegensatz dazu alle, die Sie sich bis dahin gekauft hatten. Soviel nur um dann festzustellen, dass Sinntext für Sie auch nicht mehr Sinn ergab. Als ein Blindtext, wie ich es bin. Und zwar welch eine Enttäuschung!

Satzung

Somit ist es doch sicherlich viel besser. Und zwar von vornherein darauf vorbereitet zu sein. Nämlich dass der Text, dem man gleich seine Aufmerksamkeit schenken wird. Indes absolut keinen Sinn ergibt. Weil er gar nicht dazu vorgesehen ist, einen Inhalt zu transportieren. Daher Blindtexte sollen nun mal Text nur darstellen. Aber bin ich aufgrund deshalb weniger wert? Somit sagen Sie ehrlich Ihre Meinung. Beziehungsweise finden Sie, dass ich keine Daseinsberechtigung habe? Und zwar nur weil ich aufgrund keinen Sinn ergebe? Somit ist es doch immerhin gelungen, Sie bis hierher zu fesseln. Daher lesen Sie ja immer noch. Daher bin ich stolz! Weil es geglückt ist, was viele Texte vor mir nicht vermochten. Und zwar echtes Interesse des Lesers. Daher danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

Bindewörter

Aber abgesehen davon abgesehen von. Abschließend alldieweil allerdings als dass als wenn also anderenteils. Andererseits andernteils anders ausgedrückt anders formuliert . Anders gefasst anders gefragt anders gesagt anders gesprochen. Anfänglich anfangs angenommen anschließend anstatt dass auch. Wenn aufgrund auf jeden Fall aufgrund aus diesem Grund, außer dass es. Außer wenn außerdem ausgenommen außer dass wenn beispielsweise. Besser ausgedrückt besser ausgedrückt besser formuliert besser gesagt. Besser gesprochen bevor beziehungsweise bloß, dass dabei dadurch. Dafür dagegen daher dahingegen danach dann darauf darüber hinaus. Darum das heißt das heißt dass davor dazu dementgegen dementsprechend. Demgegenüber demgemäß demzufolge denn dennoch dergestalt. Des Weiteren deshalb dessen ungeachtet desto desungeachtet deswegen. Doch dort drittens ebenfalls ebenso wie ehe einerseits einesteils endlich. Entsprechend entweder erst falls ferner folgerichtig folglich fürderhin.

Bindewörter

Genauso wie geschweige denn hierdurch hierzu hingegen im Folgenden. Im Gegensatz dazu im Grunde genommen immerhin in diesem Sinne indem. Indes indessen infolge infolgedessen insofern insoweit inzwischen schließlich. Seit seitdem so dass so dass sobald sodass sofern sogar solang solange somit. Sondern sooft soviel soweit sowie sowohl statt stattdessen überdies übrigens. Umso mehr als umso mehr als umso weniger als umso weniger als unbeschadet dessen. Und zwar ungeachtet dessen unter dem Strich während währenddessen während. Währenddessen weder wegen weil weiter weiterhin, wenn wenngleich wennschon. Wennzwar weshalb widrigenfalls wiewohl wobei wohingegen zudem zufolge zuletzt. Zum Beispiel zumal zuvor zwar zweitens.

Nehmen Sie Kontakt auf

KEYPHRASE

appareas webdesign
Satzung