Satzung Förderverein GGS Kuhstraße e.V. vom 14.03.2011
§1
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Städt. GGS Kuhstraße e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert-Langenberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Kuhstraße, seiner Schülerinnen und Schüler. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
- Die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen, soweit sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden.
- Die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland.
- Die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen.
- Die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen.
- Die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern.
- Die Förderung der Zusammenarbeit mit andern Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten.
- Die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Eltern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.
- Die fachliche und außerfachliche Förderung des übergangs der Schülerinnen und Schüler der Schule in die weiterführenden Schulen.
- Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals.
- Die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.
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(2) Der Verein will das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern; die Schüler in sozialer Hinsicht betreuen; zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule in ihren unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen unterstützen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben werden, die an den Vorstand des Vereines gerichtet werden muss.
§4
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. Schädigung des Zwecks und des Ansehens des Vereines kann der Vorstand nach Anhörung ein Mitglied ausschließen. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 4
(vier) Wochen nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt es beim Beschluss des Vorstands.
§5
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§6
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
§7
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie bis zu 3 Beisitzern.
(2) Geschäftsführender Vorstand im i.S.v. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder mitwirken oder anwesend sind.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende notwendige Ausgaben werden erstattet.
(6) über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.
(7) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
(8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
§9
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder und des Vorstandes.
- Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich vorliegender Anträge.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§10
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§11
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Desgleichen bei Auflösung des Vereins.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahlen sind auf Antrag geheim.
(5) über die Beschlüsse des Vorstandes den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§12
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Velbert, die es ausschließlich für die Zwecke der GGS Kuhstraße, wie sie in § 2 dieser Satzung genannt sind, zu verwenden hat.
§13
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Wuppertal in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 08.03.1979.